Allgemeine Geschäftbedingungen der Körner GmbH, Großrinderfeld-Schönfeld

 

I. Geltung und Vertragsschluss

1. Maßgebliche Rechtsgrundlage für alle von uns (Auftragnehmer) übernommenen Aufträge sind die Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) 2006 bzw. der aktuellen Fassung sowie die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie werden im kaufmännischen Geschäftsverkehr schon jetzt für alle zukünftigen Geschäftsbezeichnungen vereinbart, sofern sie den Abschluss von Bauverträgen zum Gegenstand haben und haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers.


2. Alle Vertragsabreden bedürfen der Schriftform. Abweichungen und Ergänzungen werden nur dann Vertragsbestandteile, wenn sie schriftlich von uns bestätigt werden.


3. Angebote sind für den Auftragnehmer nur 30 Kalendertage verbindlich.


4. Der Einbau von Stoffen und Bauteilen, für die weder DIN-Normen bestehen, noch eine amtliche Zulassung vorgeschrieben ist, bedarf keiner gesonderten Zustimmung des Auftraggebers.

 

II. Angebots- und Entwurfsunterlagen

1. Unsere Eigentums- und Urheberrechte an von uns erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Berechnungen und Entwürfen sowie deren rechnerische Grundlagen behalten wir uns vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben.


2. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

 

III. Preise

1. Alle Preise gelten nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objektes und bei ununterbrochener Montage mit anschließender Inbetriebnahme.


2. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechung gestellt. Dies gilt insbesondere für Stemmarbeiten und dergleichen sowie für Materialänderungen.


3. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet.


4. Leistungen, die später als 3 Monate nach Vertragsschluss erbracht werden, berechtigen den Auftragnehmer, bei nach Angebotsabgabe eingetretenen Lohn- und/oder Materialpreiserhöhungen Verhandlungen über eine Anpassung des Preises zu verlangen.


5. Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt - soweit es innerhalb von 4 Wochen nach der Verhandlungsaufforderung durch den Auftragnehmer im Sinne der Ziffer 4 nicht zu einer Vereinbarung kommt -, die Arbeiten unverzüglich einzustellen und die erbrachten Leistungen abzurechnen.


6. Die Preise verstehen sich zuzüglich der Umsatzsteuer in der gesetzlich festgelegten Höhe.

 

IV. Zahlung

1. Alle Zahlungen sind aufs äußerste zu beschleunigen und vom Auftraggeber ohne jeden Abzug an den Auftragnehmer in EUR zu leisten. Unberechtigter Skontoabzug wird nachgefordert.


2. Für alle Zahlungen gilt § 16 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B).


3. Tagelohnarbeiten sind sofort nach Rechnungslegung zahlbar.


4. Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen.; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.


5. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtliche gesetzten Nachfrist, verbunden mit Kündigungsandrohung, ist der Auftragnehmer sodann berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen.


6. § 16 Nr. 3 (2) VOB Teil B neueste Fassung hat keine Gültigkeit.

 

V. Lieferzeit und Montage

1. Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die gem. II, Ziff. 2 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine evt. Vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.


2. Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe, so kann der Auftragnehmer bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadensersatz gem. § 6 Nr. 6 VOB Teil B neueste Fassung verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde. Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen musste.


3. Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen etc. und zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer ein verschließbarer Raum bauseitig kostenlos zur Verfügung zu stellen. Leitungen und Einrichtungsgegenstände gehen sofort nach Montage in die Obhut des Auftraggebers über.

 

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.


2. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesem zum Schadensersatz verpflichtet.


3. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.


4. Der Auftraggeber darf die Produkte nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unter Vereinbarung eines entsprechenden Eigentumsvorbehalts veräußern, wobei er uns bereits hiermit die daraus resultierenden Forderungen in Höhe der offenen Forderungen von uns sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt abtritt. Diese Befugnis ist widerruflich. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.


5. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderungen des Auftragnehmers zuzüglich 10 % Sicherheit an den Auftragsnehmer.


6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die unter Vorbehalt des Eigentums gelieferten Produkte oder die durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung hieraus entstehenden Gegenstände gegen alle üblichen Risiken, insbesondere Feuer-, Einbruchs- und Wassergefahren ausreichend zu versichern und sie pfleglich zu behandeln.

 

VII. Abnahme und Gefahrenübergang

1. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage.


2. Wird jedoch die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder Vandalismus beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten.


3. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.


4. Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Das gleiche gilt nach erfolgreicher probeweiser Inbetriebsetzung und für den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme (Baustellenheizung).

 

VIII. Haftung und Gewährleistung

1. Die Gewährleistung für erbrachte Leistungen richtet sich ausschließlich nach § 13 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B) neueste Fassung.


2. Werden für den Betrieb der erstellten Anlage aggressive Medien (Wasser, Luft, etc.) verwendet und dadurch Schäden verursacht, so haftet der Auftragnehmer nicht, wenn der Auftraggeber es unterlassen hat, bei Auftragserteilung schriftlich auf diesen Umstand hinzuweisen.


3. Werden auf Verlangen des Auftraggebers bereits installierte wasserführende Anlagen vorzeitig in Betrieb genommen, hat der Auftraggeber bei Gefahr von Frosteinbrüchen entsprechende Schutzmaßnahmen durchzuführen. Gegebenenfalls hat er den Auftragnehmer zu beauftragen, die Anlage gegen Zahlung einer entsprechenden Vergütung zu entleeren. Für Schäden an der vorzeitig in Betrieb genommenen Anlage, die ihre Ursache in fehlenden oder unzureichenden Schutzmaßnahmen durch den Auftraggeber haben, haftet der Auftragnehmer nicht.


4. Schadensersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des Auftragnehmers verursacht wurde.


5. Farbabweichungen geringen Ausmaßes gegenüber der Bestellung gelten als vertragsgemäß. Das gleiche gilt bei geringfügigen farblichen Abweichungen von zusammengehörigen Einrichtungsgegenständen. Technische Verbesserungen oder notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Wertverschlechterungen darstellen.


6. Für Lieferungen ohne Montage gelten folgende Bedingungen. Der Kunde muss die Lieferung sofort nach Erhalt überprüfen und etwaige Beanstandungen sowie offene oder versteckte Mängel uns gegenüber unverzüglich schriftlich anzeigen, spätestens innerhalb einer Woche nach Erhalt bzw. nach Entdeckung. Der Kunde verliert Gewährleistungs- und Ersatzansprüche hinsichtlich fehlender garantierter Eigenschaften, wenn er die Lieferung nicht sofort nach Erhalt, spätestens vor Bearbeitung, Verbrauch, Gebrauch, Einbau oder Weiterveräußerung überprüft und uns Beanstandungen nicht innerhalb von einer Woche schriftlich mitteilt. Nach Ablauf dieser Fristen bzw. spätestens sechs Monate nach Lieferung sind sämtliche Gewährleistung- und Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

 

IX. Allgemeine Bestimmungen und Gerichtsstand

1. Die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einer der vorgenannten Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.


2. Ist eine Bestimmung dieser Vertragsbedingungen unwirksam, so ist diese unter Berücksichtigung der sonstigen Bestimmungen durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nähesten kommt.


3. Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden/Auftraggeber unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich. Die Anwendbarkeit des einheitlichen internationalen Kaufrechtes ist ausgeschlossen.


4. Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögens ist, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Tauberbischofsheim vereinbart mit der Maßgabe, dass wir den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen können.


5. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.


6. Dem Kunden ist bekannt, dass in unserem Geschäftsgang seine persönlichen Daten geschäftsnotwendig erfasst und bearbeitet werden. Hierin willigt der Kunde ein und gilt als benachrichtigt im Sinne von § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz.

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